Die schriftliche Urteilsbegründung in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt, der damals die Kläger der Oldenburger Bürgerinitiativen sowie die Stadt Oldenburg vertreten hat, kann hier als PDF-Datei pseudonymisiert aberufen werden., Hier eine kurze Zusammenfassung, die wir von Dr. Frühauf erhalten haben.:
Der Angeklagte wird wegen schweren Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitstrafe
wird zur Bewährung ausgesetzt.
I. Zur Person stellt das Gericht fest, dass der – nicht vorbestrafte – Angeklagte Rechtsanwalt und Notar in Münster ist. Er ist ein bundesweit anerkannter und renommierter Verwaltungsrechtsexperte auf dem Gebiet des Fachplanungsrechts, das er auch wissenschaftlich bearbeitet; er hat dazu u.a. ein Standardwerk verfasst und ist auf diesem Gebiet Honorarprofessor der Universität von Osnabrück. 8 Jahre (auch während der Straftaten) war er Mitglied im Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes (der sich mit Disziplinarvergehen von Rechtsanwälten befasst).
Der Angeklagte ist in Münster geboren und aufgewachsen, bereits seine Eltern waren Rechtsanwälte und Notare. Er ist in kinderloser Ehe mit einer Rechtsanwältin verheiratet.
II. Zur Sache stellt das Gericht fest, dass der Angeklagte im Jahr 2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Klägergemeinschaft, bestehen aus der Stadt Oldenburg, einer kommunalen Stiftung, einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft sowie mehreren Privatklägern im Rahmen einer Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen zum Ausbau einer Eisenbahnstrecke vertrat. Im Laufe des Rechtsstreits entwickelten sich die Interessen der Klagegemeinschaft auseinander. Während die kommunale Seite einen von der DB-Netz AG angebotenen Vergleich abschließen wollte (der den Prozess ohne ein Urteil beendet hätte) , wollten die privaten Kläger das nicht, weil sie eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreichen wollten. Eine solche Grundsatzentscheidung wollte die DB aber unbedingt vermeiden, was der Angeklagte wusste.
Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht 4 strafbare Handlungen des Parteiverrats fest:
1. In einem Erörterungstermin vom 05.07.2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte der Angeklagte für die privaten Kläger einen Vergleich abzuschließen, obwohl seine Mandanten ihm das zuvor schriftlich untersagt hatten.
2. Nachdem dieser Versuch aufgrund der Intervention eines (anwesenden) Vertreters der Privatkläger gescheitert war, gab der Angeklagte der DB Netz AG einen rechtlichen Hinweis (Ratschlag), wie die DB es erreichen könnten, dass die Klagen seiner Mandanten (ohne Sachentscheidung) als unzulässig abgewiesen werden würden. Die DB AG folgte diesem Rat (in der Erwartung, so eine Sachentscheidung = Grundsatzurteil in jedem Fall zu vermeiden; tatsächlich war die Erwartung aber falsch, was weder der Angeklagte noch die DB wussten) .
3. und 4. Zumindest am 6. und 29. Juli 2012 versuchte der Angeklagte durch bewusst unwahre Darstellung über die Prozessrisiken und –kosten die privaten Kläger von der Durchführung des Prozesses abzuhalten.
Nachfolgend vertieft das Gericht diese Sachverhalte durch detaillierte Darstellungen
– der Grundlagen des Oldenburger Bahnkonfliktes,
– der Formung der Klägergemeinschaft und Einleitung des Klageverfahrens,
– des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ( in dem das BVerwG u.a. einen deutlichen Hinweis auf die möglichen Erfolgsaussichten der von den privaten Klägern angestrebten Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit von Betriebsbeschränkungen aus Immissionsschutzgründen gegeben hatte),
– der Auseinanderentwicklung der Interessen der Kläger bis zum 05.07.2012,
– des Erörterungstermins vom 05.07.2012,
– der weiteren Aktivitäten des Angeklagten und der Stadt Oldenburg im Juli 2012, des Inhalts eines Schreibens des Angeklagten vom 29.07.2012 ( bewusst unrichtige und weit überzogene (unrealistische) Darstellung der Kostenrisiken bei Fortsetzung des Prozesses unter Bezugnahme auf ein gleichartiges Schreiben des OB der Stadt , in dem die Stadt zudem auf die (abstruse) Möglichkeit von Schadensersatzansprüche gegen die Kläger bei Fortführung des Prozesses hingewiesen hatte),
– der Geschehnisse bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.November 2013 ( u.a. fristlose Kündigung des Angeklagten durch seine Mandanten sowie dessen Anerkenntnis zum Ausgleich des durch sein Verhalten entstandenen Schadens, um ein Strafverfahren zu vermeiden),
– des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2013 (das den Klägern hinsichtlich der erstrebten Grundsatzfrage Recht gab) ,
– eines Schreibens des Angeklagten vom 28.02.2012 ( Rücknahme des Schuldanerkenntnisses nach Weigerung der STA, den Sachverhalt zur Anklage zu bringen ),
– des (deutlich) verbesserten Planergänzungsbeschluss (für alle Bahnanlieger) als Folge der erfolgreichen Fortführung der Klage,
– der Schadenswidergutmachung nach Anordnung der Anklage durch das Oberlandesgericht Hamm,
– der Gang des Strafverfahrens.
III. und IV. Es folgen sodann Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion.
Anzumerken ist, dass das Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme sehr detailliert und sorgfältig würdigt; dabei schöpft es allerdings die Möglichkeiten der freien Beweiswürdigung nicht aus, sondern folgt weitgehend der Einlassung des Angeklagten; diese sieht das Gericht nur dann als widerlegt an, wenn mehrere unzweifelhafte (objektive) Beweise dagegen vorliegen, die sich jeweils widerspruchsfrei bestätigen oder ergänzen. Diese äußerst vorsichtige Würdigung wird der Dramatik des seinerzeitigen tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. Diese äußerste Zurückhaltung des Gerichts wäre aus juristischer Sicht nicht notwendig gewesen, da sich der Angeklagte zur Sache geäußert hat und das Gericht ohne jeden Zweifel feststellt hat, dass die Einlassung des Angeklagten in vielen Punkten nicht der Wahrheit entspricht und der Angeklagte auch nach den Feststellungen des Gerichts seine Mandanten seinerzeit mehrfach getäuscht hat und er dadurch das ihm bekannte Ziel der DB der Vermeidung eines Grundsatzurteils unterstützt hat.
Eine besondere Würdigung erfährt der als Zeugen vernommene Beamten des EBA, der nicht nur den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss verfasst hat, sondern auch für das weitere Planfeststellungsverfahren in Oldenburg zuständig ist. Dieser Beamte hat den Hinweis des BVerwG im einstweiligen Rechtsschutz zu den Erfolgsaussichten der Klage zum Anlass genommen, die DB auf die Gefahr eines sie belastenden Grundsatzurteils hinzuweisen. Das ist ein äußerst fragwürdiges Unterfangen für den Beamten einer unparteiischen Bundesbehörde, die kraft Amtes nicht nur Interessen der Bahn, sondern auch die schutzwürdigen Interessen der vom Bahnbetrieb betroffenen Bürger zu wahren hat.
Das Gericht kommt zu dem eindeutigen Schluss, dass die Aussage diese Zeugen unglaubhaft ist; er hatte in der Verhandlung vor dem Strafgericht auch auf zahlreiche Nachfragen und Vorhalte immer wieder erklärt hat „er könne sich an Einzelheiten des Termins vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.07.2012 nicht erinnern, weil er damals „in einem Tunnel“ gewesen sei; der Zeuge wollte damit wohl sagen, dass er das, was in seiner unmittelbaren Gegenwart passierte nicht wahrnehmen konnte. Das Gericht glaubt dem Zeugen nicht und kommt zu dem Schluss, dass der Zeuge den Angeklagten offensichtlich schonen wollte.