Lärmaktionsplanung – Kritik am EBA

Nach § 47d (3) BImSchG erhält die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Erstaunlich ist, dass für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes die Erstellung der Lärmaktionspläne nicht grundsätzlich neutralen (also selbst nicht lärmverursachenden) Institutionen wie den Gemeinden oder nach Landesrecht zuständigen Behörden  obliegt, sondern die Ausnahmeregelung des § 47 e (3) BImSchG greift und damit das EBA zuständig ist. Die nach § 47 d (2a) BImSchG notwendige Mitwirkungspflicht öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen wird sich damit hauptsächlich nur auf Kontakte zwischen EBA und Unternehmen der DB AG (Vorstand Infrastruktur: Ronald Pofalla) beschränken mit der Gefahr, dass die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche regionale Lärmsituation nicht gebührend berücksichtigt wird. Nach dem Organisationsplan des EBA ist die Abteilung 5 u. a. für Planfeststellung und Lärmaktionsplanung zuständig, d. h. das EBA genehmigt u. U. Pläne, die Lärm auslösen, um danach Aktionen zu planen, wie man den Lärm vermindern kann. War den Gesetzesmachern nicht bewusst, dass der Begriff „Funktionstrennung“ auch in der öffentlichen Verwaltung seine Berechtigung hat?

Die IBO Oldenburg hat ihre Bedenken zu dem vom EBA ausgewählten unzulänglichen Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung in einem Schreiben an den Präsidenten des EBA schriftlich vorgetragen.

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