Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Auf das Urteil_des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020 wurde zunächst mit einer Gehörsrüge vom 18.2.2021   reagiert. .Da über diese Rüge die gleiche Instanz beurteilt, die vorher die Entscheidung getroffen hat, war die Ablehnung der Rüge im  BVerwG-Beschluss zur Rüge  nicht verwunderlich. Erst danach wurde die  Verfassungsbeschwerde_anonym  eingereicht, die nun lediglich mit einer formalen Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde. .

Die Beschwerde rügte das Schutzkonzept gegen nächtliche Ruhestörungen, u.a. weil die gesetzlich vorgesehenen Immissionsgrenzwerte – anders als beim Flugverkehr – keine Spitzenlärmwerte berücksichtigen, sondern auf unrealistische, theoretisch ermittelte Mittelungswerte abstellen. Geweckt wird man in der Nacht jedoch jeweils durch intermittierende gesundheitsschädliche Lärmspitzen. Wegen der Nichtberücksichtigung der schlafstörenden Spitzenwerte kann der Staat beim Schienenlärm den Gesundheitsschutz nicht gewährleisten, was verfassungswidrig ist.

Die Meldungen in den Presseorganen haben sich vorwiegend an die dpa angelehnt, die ihrerseits mittels Eigeninterpretation der Pressemeldung des BVerfG den Eindruck erweckte, als hätten die Klagenden im Verwaltungsgerichtsverfahren keine Studien zur Lärmbelastung in Oldenburg erst jetzt vorgelegt, Dies hat auch die NWZ in Oldenburg am 9.3.2022 auf Seite 1 so übernommen.

Die formale Begründung des Bundesverfassungsgerichts, die Beschwerdeführer hätten bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Nichtberücksichtigung von Spitzenwerten und damit den grundgesetzlichen Verstoß nahelegen müssen, ist oberflächlich und tatsächlich falsch. Es wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur Gutachten zur Schädlichkeit nächtlicher Schlafunterbrechungen vorgebracht, sondern auch entsprechende Beweisanträge gestellt. Dies ist durch Protokolle nachgewiesen. Die verfassungsrechtliche Problematik war demnach dem Bundesverwaltungsgericht bewusst. Die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. hat hierzu eine BVS-Pressemitteilung veröffentlicht, der wir uns voll anschließen.