Rastanlage Ohmstede-West

In der Sitzung des Bahnausschusses am 23.11.2016 steht auf der Tagesordnung unter Punkt 8 eine Stellungnahme zum Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung der unbewirtschafteten Rastanlage Ohmstede-West an der BAB A29. Seit dem 14.11.2016 können der Planfeststellungsbeschluss sowie die Unterlagen dazu im Internet heruntergeladen werden.

Gegen die Pläne gab es 296 Einwendungen. Die meisten Einwender sahen keinen Bedarf für die Erweiterung der Rastanlage und die Gefahr, dass diese Pläne einer möglichen Umgehungstrasse entlang der Autobahn im Wege stehen.

Hinsichtlich des angezweifelten Bedarfs einer Erweiterung der Rastanlage auf der Westseite der BAB 29 behauptet die Planfeststellungsbehörde, dass zwischen Oldenburg-Ost und Wilhelmshaven auf einer Länge von 60,4 km bis zum Jahr 2025 ein Defizit von 49 LKW-Stellplätzen entstünde, auch für den Fall, dass es nicht zum Bau der A 20 käme und damit die Rastanlage Bekhauser Büsche bestehen bliebe. Grundlage für die Schätzung ist offenbar eine Verkehrszählung zwischen Oldenburg-Nord und Oldenburg-Ohmstede aus dem Jahr 2010 (22.051 Kfz/24h mit Lkw-Anteil von 13%), die für das Jahr 2025 auf 28.200 Kfz/24h mit Lkw-Anteil von 21% hochgerechnet wurde. Leider ist dem Planfeststellungsbeschluss nicht zu entnehmen, ob es auch eine Zählung der parkenden Kfz in den Rastanlagen Varel, Bekhauser Büsche und Ohmstede-West gegeben hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass von Wilhelmshaven kommende Pkw und Lkw bereits am Anfang ihrer Reise eine Pause einlegen, ist weiterhin gering. Die jetzige Belegung dieser Parkplätze ist in Nord-Süd-Richtung nach Erfahrungsberichten von Autofahrern ausgesprochen gering.

Die Planungen einer möglichen Eisenbahn-Umgehungstrasse und die Erweiterung der Anlage Ohmstede-West stehen nach Auffassung der Planfeststelungsbehörde in keinem ursächlichen Zusammenhang, da eine verfestigte, konkretisierte Umfahrungsplanung bislang nicht vorliege bzw. die dazugehörige Variantenprüfung völlig offen sei. Sie verweist dabei auf das BverwG-Urteil vom 21. 03. 1996, 4 C 26/94, Rn. 28. In dem Urteil kann man unter der gleichen Randnummer aber auch lesen, dass auf globale Planungsabsichten global Rücksicht genommen werden kann, nämlich in der Weise, daß deren Realisierbarkeit nicht schlechterdings verhindert wird.

Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde bei Planfeststellungen ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.
Vorhabenträgerin in diesem Verfahren ist ebenfalls die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, hier der regionale Geschäftsbereich Oldenburg. Die Behörde ist ein nachgeordneter Bereich des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

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Das im Planfeststellungsbeschluss manifestierte Ergebnis mag bei Identität der Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträgerin nicht überraschen.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann bis zum 28.12.2016 Klage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erhoben werden.

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