Planfeststellung und Spekulation

Die Information der Stadt Oldenburg, dass ihr das Eisenbahnbundesamt (EBA) den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses „in den nächsten Tagen“ angekündigt habe, sorgt für einige Spekulationen. Rätselhaft ist insbesondere der Hinweis des EBA, die Vorhabenträgerin (wohl die DB Netz AG) werde „an mehreren Stellen in der Stadt Informationsstände“ für die Betroffenen errichten, ohne dass Termine und Orte für diese Vorabinformation genannt wurden.

Wenn das EBA darüber informiert, dass im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss die DB Netz AG die Betroffenen aufklären werde, kann das doch nur bedeuten, dass die Bestandsstrecke ausgebaut wird ggf. mit Auflagen für die DB Netz AG. Eine Anordnung des EBA auf Prüfung einer alternativen Umfahrung hätte nicht zwangsläufig Informationsstände der DB Netz AG zur Folge. Eher dürfte es jetzt so sein, dass die DB Netz AG zur Vorbereitung ihrer Präsentationen einen zeitlichen Vorlauf benötigt, der die Kenntnis zumindest einiger Inhalte des Planfeststellungsbeschlusses jetzt schon voraussetzt.

§ 74 Absatz 4 VwVfG sieht expressis verbis die gleichzeitige Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Trägerin des Vorhabens und an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, nicht vor. Jedoch dürfte eine Gleichbehandlung zu erwarten sein, zumal die Kenntnis der Inhalte des Beschlusses für das weitere Vorgehen (z.B ebenfalls zeitgleiche Informationsveranstaltungen) von Bedeutung ist. Es beruhigt zumindest, dass bei mehr als 50 Einwendungen die Frist zur Klageerhebung erst mit der förmlichen Bekanntmachung beginnt.

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